<https://ld.bs.ch/ais/Record/211097>
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                "Es gelten die allgemeinen Benutzungbestimmungen des Staatarchivs Basel-Stadt."@ger;
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                "Oeffentlich"@ger;
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                "Aufgaben der Staatsanwaltschaft\r\n\r\nDie Staatsanwaltschaft forscht von Amtes wegen allen auf öffentliche Klage zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen nach. Sie verfolgt sie im Namen des Staates nach den Vorschriften des Gesetzes. Privatdelikte und Übertretungen verfolgt sie, soweit sie nach Gesetz oder Verordnung zuständig ist, sie leistet Rechtshilfe und erhebt Eheeinspruch und Nichtigkeitsklagen gemäss §§23 und 25 des Gesetzes betr. Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).\r\nDie Staatsanwaltschaft untersteht dem Gesamtregierungsrat. Die Justizkommission wirkt bei der Beaufsichtigung mit. Der Verkehr zwischen dem Regierungsrat und der Staatsanwaltschaft wird durch das Justizdepartement vermittelt.\r\n\r\nOrganisation und Sitz\r\n\r\nDie Staatsanwaltschaft wird geführt vom Ersten Staatsanwalt. Er leitet die Geschäfte, führt die Ermittlungsverfahren und vertritt die Anklagen vor Gericht. Ihm unterstellt sind die Leitenden Staatsanwälte (Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter) und die Staatsanwälte. \r\nDer Erste Staatsanwalt sowie die Leitenden Staatsanwälte werden vom Grossen Rat gewählt. Die übrigen Staatsanwälte, die akademischen Mitarbeiter, die Kriminalkommissäre und die Untersuchungsbeamten werden vom Regierungsrat gewählt.\r\nDie Staatsanwaltschaft war bis 1995 im Lohnhof, Kohlenberg 27 domiziliert, danach zog sie in den neu errichteten Waaghof, Binningerstrasse 21.\r\n\r\nDie Basler Lösung\r\nDie Strafverfolgungsbehördenorganisation ist in der Schweiz kantonal geregelt. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind einzigartig. Die Besonderheit der sogenannten 'Basler Lösung' besteht darin, dass nur eine Polizei vorhanden ist (Kantons-, Stadt- und Gemeindepolizei), und dass der Kanton Basel-Stadt keine eigentliche Kriminalpolizei kennt. Seit 1932 (Strafprozessordnung vom 1. Juli 1932) ist ausschliesslich die Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren zuständig.\r\nFür die Erfüllung ihrer (kriminal-)polizeilichen Aufgaben wird der Staatsanwaltschaft vom Polizei- und Militärdepartement (PMD) Detektivpersonal zugewiesen. Dieses Personal bleibt beamtenrechtlich dem PMD unterstellt. Fachlich untersteht es dem Chef des Kriminalkommissariats, einem Leitenden Staatsanwalt bzw. dem Ersten Staatsanwalt. Die Polizei hat von allen Feststellungen, die auf ein Verbrechen schliessen lassen, unverzüglich der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen. Es gibt in Basel-Stadt kein selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren, wie es in allen anderen Schweizer Kantonen der Fall ist.\r\nOb dieses System den Anforderungen an die Strafverfolgung genügt (Nachteil: Polizei verfügt über moderne technische Mittel, Kernkompetenz der Staatsanwaltschaft ist die Jurisprudenz), wurde mehrfach diskutiert. So hat etwa 1979 der Regierungsrat eine Expertenkommission damit beauftragt, Fragen im Zusammenhang mit der Reorganisation der baselstädtischen Strafverfolgungsbehörden zu beauftragen. Dabei stand die Frage der Einführung eines Untersuchungsrichteramtes zur  Debatte. Jedoch blieb schliesslich die Kriminaltechnische Abteilung der Staatsanwaltschaft unverändert.\r\n\r\nAllgemeine Abteilung\r\nDie Allgemeine Abteilung wird von einer Leitenden Staatsanwältin, einem Leitenden Staatsanwalt geleitet. Sie ist die Anklagebehörde für alle Tatbestände, die nicht in eine spezielle Abteilung fallen, vor allem Delikte gegen Leib und Leben und strafbare Handlungen gegen das Vermögen. Nach Aufhebung des Spezialdezernats \"Sitte\" 1976 werden auch die Sittlichkeitsdelikte von der Allgemeinen Abteilung behandelt.\r\n\r\nAbteilung Wirtschaftsdelikte\r\nDie Abteilung Wirtschaftsdelikte wird von einem Leitenden Staatsanwalt, geleitet. Sie ist zuständig für Ermittlungsverfahren aus dem Wirtschaftsleben, sowie Tatbestände aus dem Banken- und Anlagefondswesen, dem gewerblichen Rechtsschutz und der AHV-Gesetzgebung. \r\nSie entstand aus den in den 1930er Jahren geschaffenen Betrugsabteilungen. Seit 1966 sind die damaligen drei Abteilungen zu einer einzigen zusammengefasst.\r\nDie Abteilung ist zuständig für Tatbestände des gemeinen Strafrechts, sofern sie in spezifischer Weise mit dem Wirtschaftsleben zusammenhängen, namentlich bei Betrug, Steuerbetrug, Inventurbetrug, Konkurs- und Betreibungsdelikten, Urkundendelikten, Warenfälschen, ungetreuer Geschäftsführung, Wucher, wirtschaftlichem Nachrichtendienst und Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Dazu auch Tatbestände aus der strafrechtlichen Nebengesetzgebung des Bundes, wie unlauterer Wettbewerb, Zuwiderhandlung gegen das Bankengesetz, Patent-, Marken- und Urheberrechtsverletzungen, Zuwiderhandlungen gegen das AHV-Gesetz sowie Verletzung des Uhrenstatus.\r\nDie Abteilung ermittelt aber nur, wenn die Wirtschaft insgesamt oder eine Branche in einem gewissen Ausmass betroffen ist. Fälle von gewöhnlichem Betrug, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsführung etc. werden vom Kriminalkommissariat erforscht und von der Allgemeinen Abteilung zur Anklage gebracht oder eingestellt.\r\n\r\nZwischen 1942 und 1948 bestand eine eigene kriegswirtschaftliche Abteilung, die als gerichtliche Polizei für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften des Bundes zuständig war. Die Fälle, welche 1948 noch offen waren, wurden in die damalige Betrugsabteilung überführt.\r\n\r\nBetäubungsmitteldezernat\r\nDas Betäubungsmitteldezernat kann als kleines Kriminalkommissariat bezeichnet werden, das auf Rauschgiftdelikte spezialisiert ist. Es wurde 1968 als Reaktion auf den zunehmenden Rauschgiftkonsum geschaffen.\r\nDas Betäubungsmitteldezernat verfolgt Tatbestände des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sowie in der Regel die aus Rauschgiftabhängigkeit und Rauschgifthandel resultierende Beschaffungs- und Folgekriminalität. Zudem bekämpft es den Rauschgifthandel und -schmuggel und arbeitet mit Polizei, Zoll, Bundesanwaltschaft und Interpol zusammen.\r\n\r\nJugendanwaltschaft\r\nDie Jugendanwaltschaft wird geleitet durch den Jugendanwalt. Sie führt in Strafsachen die Verfahren gegen Unmündige. Zuständigkeit und Kompetenzen regelt das Gesetz über die Jugendstrafpflege (JuStG). \r\nDer Jugendanwalt hat die Kompetenzen eines Staatsanwaltes, arbeitet aber nach dem Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege vom 30. Oktober 1941 bzw. vom 20. 5. 2003. Er untersteht der Dienstaufsicht des Ersten Staatsanwaltes, seine Ermittlungsverfahren hingegen stehen nicht unter dessen Leitung. Der Jugendanwalt hat eine zweifache Aufgabe: Er führt die Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren bei strafbaren Handlungen von Unmündigen, andererseits beurteilt er die Straftaten von Kindern (7bis 15 Jährige) und Jugendlichen (15-18 Jährige). Dort werden auch Sachentscheide (Urteile) getroffen oder er überweist das Verfahren an die Jugendstrafkammer. Ist die angeschuldigte Person fürsorgebedürftig, werden die Akten mit einem Bericht dem Jugendamt (Vormundschaftsbehörde) überwiesen.\r\n\r\nKriminalkommissariat\r\nDas Kriminalkommissariat ist einem Leitenden Staatsanwalt untergeordnet und verfügt über die notwendige Anzahl Staatsanwälte. Es nimmt Anzeigen entgegen, leitet die Strafverfolgung ein und trifft die ersten Massnahmen (Tatbestandsfeststellung, Sicherung der Beweismittel, Ermittlung und nötigenfalls vorläufige Festnahme der Täterschaft, Fahndung in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, Einvernahmen von Angeschuldigten, Zeuginnen und Zeugen, Anträge von Haftbefehlen etc.).\r\nNach Abschluss dieser ersten Massnahmen schliesst das Kriminalkommissariat seine Tätigkeit ab, erledigt das Strafverfahren selbst oder leitet die Akten weiter an die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft.\r\nDamit nimmt das Kriminalkommissariat diejenigen Aufgaben war, die an anderen Orten der Kriminalpolizei zugewiesen sind. Dort gehören normalerweise auch die kriminaltechnischen Dienste und die Fahndungsdienste zur Kriminalpolizei. Im Kanton Basel-Stadt sind diese aber vom Kriminalkommissariat getrennt. Die Kriminaltechnische Abteilung ist eine selbständige Abteilung der Staatsanwaltschaft und der Fahndungsdienst ist dem Polizeikommando unterstellt.\r\nIn Basel wird das gesamte Vorverfahren formell und materiell von der Staatsanwaltschaft bzw. dem ihr unterstehenden Kriminalkommissariat geführt. Die Kriminalkommissäre gehören dem Justizdepartement an und sind faktisch Herren des Verfahrens. Die vom Polizeikommando (Polizeidepartement) zur Verfügung gestellten Detektive sind blosse Hilfskräfte.\r\nFormell stehen sämtliche Verfolgungsmassnahmen unter der Leitung des Chefs Kriminalkommissariat bzw. des Ersten Staatsanwaltes.\r\nDas Kriminalkommissariat verfügt über eine Kriminalistische Sammlung.\r\n\r\nDas Kriminalkommissariat wurde zwischen 1982 und 1998 von Max Imhof (1935-2000) geleitet. Die grösste der vier Abteilungen der Staatsanwaltschaft umfasste 1993 130 Mitarbeitende. Imhof war Jurist mit kriminologischer und forensischer Weiterbildung. Zuvor war er Chef des Betäubungsmitteldezernates (1973-1982) gewesen und vorher arbeitete er in der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft (als Substitut und als Staatsanwalt). Imhof war im Militär Major, in der Militärjustiz tätig und u.a. spezialisiert auf die Untersuchung militärischer Flugunfälle.\r\n\r\nFachgruppe 9 (Staatsschutz)\r\nDie Fachgruppe 9 ist dem Chef Kriminalkommissariat direkt unterstellt (seit 1996). Die Fachgruppe 9 ist Organ zur Beschaffung, Aufarbeitung und Auswertung von Nachrichten, die innerhalb des Staatsschutzes für den operativen und taktischen Einsatz der Bundespolizei, des Kriminalkommissariats oder für Polizeidienste der Kantonspolizei von Bedeutung sind oder sein können. Sie erledigt Staatsschutzaufträge der Bundespolizei, bearbeitet Ermittlungsverfahren des Bundes und wird im Auftrag des Chefs Kriminalkommissariat in gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, die vom Bund an den Kanton delegiert werden, tätig.\r\nDie Akten und Registraturen werden vor allem im Auftrag des Bundes erstellt und gehen an die Bundespolizei. \r\n\r\nKriminaltechnische Abteilung\r\nDie Kriminaltechnische Abteilung ist eine selbständige Abteilung der Staatsanwaltschaft. Sie wird nicht von einem Staatsanwalt geleitet, sondern von einem Kriminalkommissär oder Untersuchungsbeamten, der dem Ersten Staatsanwalt direkt unterstellt ist. Das kriminaltechnische Personal gehört zu den detachierten Korpsangehörigen des Polizeikommandos, steht aber sonst nicht in organisatorischer Verbindung zu ihm.\r\nDie Aufgaben der Kriminaltechnischen Abteilung bestehen darin, aufgrund materieller Spuren und unter Anwendung geeigneter Arbeitsmethoden einen allfälligen Schuldigen zu überführen. Folgende Arbeitsweisen dienen dazu: Tatortspuren sichern, untersuchen und auswerten. Dies geschieht mit Hilfe von Fotografien, Plänen und Skizzen, fotografischen Aufnahmen und daktyloskopischer Behandlung von Verbrechen, Untersuchungen von Schriftfälschungen, mikroskopischen, bildgebenden und analytischen Arbeiten (Mikro- und Makrofotographie, Mikroskopie, Emissionsspektrografie, Papier- und Dünnschichtchromatografie, Ultraviolett- und Infrarottechnik, Mikrokristallisation u.a.) zur Feststellung und Dokumentation bedeutsamer Indizien und Spuren. \r\nDie Daktyloskopie wird im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Abteilung Journal des Grenz- und Fahndungsdienstes durchgeführt.\r\n1940 bestand die Kriminaltechnische Abteilung aus zwei Mitarbeitern, 1950 aus vier, 1961 aus sieben und 1969 war die Abteilung auf 9 Personen angewachsen. Untergebracht war sie im Dachstock des südöstlichen Lohnhofflügels. Ende der 1960er Jahre wurden durch die Kriminaltechnische Abteilung 650 Untersuchungsberichte, 4-5000 Fotografien und über 20'000 Kopien und Vergrösserungen hergestellt. Die räumlichen Arbeitsbedingungen waren äusserst mangelhaft. So war zum Beispiel der Photodienst in einem fünfplätzigen Büro untergebracht, so dass die Arbeiten oft für Stunden unterbrochen werden mussten. Der Grosse Rat bewilligte 1969 einen Baukredit für die Umbauten des südöstlichen und südwestlichen Dachstockes, was eine Raumerweiterung von ca. 100% und saubere Trennung der Abteilungen bewirkte.\r\n\r\nHistorische Entwicklung\r\nDas Amt des Staatsanwaltes wurde 1862 geschaffen. Ziel war es, die Funktion des Untersuchungsrichters und diejenige des öffentlichen Anklägers zu trennen. In Basel wird die Voruntersuchung durch die Anklagebehörde durchgeführt ('Basler Lösung'). Eine Kriminalpolizei existiert nicht.\r\n\r\nDer Vorläufer des Staatsanwaltes war der Fiskal, ein Kriminalbeamter als \"Anwalt des Staats, des Gesetzes und des öffentlichen Wesens\", jedoch war der Fiskal keine vom Gericht unabhängige Instanz und keine eigene Prozesspartei. Das Verfahren war also immer noch ein Inquisitionsprozess im Gegensatz zum Akkusationsprozess, der Anklagetätigkeit und Richtertätigkeit trennt.\r\n\r\nMit der Schaffung der Strafprozessordnung (StPO) von 1862 wurden die vollziehende und die richterliche Gewalt klar getrennt (statt eines Fiskals wurden je ein Staatsanwalt und ein Untersuchungsrichter eingesetzt). Folgende strafrechtlichen Behörden wurden definiert: Polizei, Gemeinderäte des Landbezirkes, Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Überweisungsbehörde, Kriminalgericht und Appellationsgericht. Das Vorverfahren war dreistufig gegliedert: Polizeidirektor (ab 1932 Abteilung für Strafsachen des Polizeidepartements), Untersuchungsrichter, Staatsanwalt.\r\nNeu war, dass die Strafuntersuchung von der Polizeidirektion eingeleitet wurde und ein polizeiliches Ermittlungsverfahren angehoben wurde. Die Einleitung erfolgte, um von Amtes wegen alle strafbaren Handlungen zu erkunden und zu verfolgen, entweder auf eigene Wahrnehmung oder auf Anzeige von Behörden oder Privatpersonen hin oder auf Weisung des Kleinen Rates. Es ging um die Feststellung des objektiven Tatbestandes einer angezeigten strafbaren Handlung, um ohne Verzug Beweise zu sammeln. Die Polizei durfte Verhaftungen vornehmen unter Vorweisung eines Haftbefehls, der vom Polizeidirektor ausgestellt werden musste.\r\nKonnte der Verdacht einer strafbaren Handlung nicht bestätigt werden, folgte die richterliche Voruntersuchung, die vom Staatsanwalt angeordnet wurde. Sie hatte zum Ziel, den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung festzustellen und alle Beweise zu sammeln, damit die Überweisung an ein Strafgericht entschieden werden konnte (die richterliche Voruntersuchung hatte inquisitorischen Charakter, da der Untersuchungsrichter ohne Mitwirkung der Parteien Beweise sammelte; ihm standen dazu alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen zur Verfügung [Verhaftung, Anhörung, Zeugeneinvernahme, Augenscheine, Haussuchungen etc.]). Die Untersuchungsrichter unterstanden dem Staatsanwalt, sie wurden vom Appellationsgericht gewählt.\r\n\r\nDer Staatsanwalt hatte im übrigen folgende Aufgaben: Vermittlung des Verkehrs zwischen Kleinem Rat und Kriminalgericht sowie Berichterstattung an den Kleinen Rat über den Gang der Strafjustiz; Überwachung der Voruntersuchung und Verteilung der Geschäfte auf die beiden Untersuchungsrichter; Mitwirkung bei der Überweisung von Straffällen an das Kriminalgericht; Beiwohnen an der Hauptverhandlung und Antragstellung an das Gericht; Nötigenfalls Ergreifung der Rechtsmittel; Überwachen des Strafvollzugs; Erledigung der auswärtigen Requisitionen unter Mitwirkung der Untersuchungsrichter und der Polizeidirektion. Ob der Staatsanwalt zu den Justizbehörden gehörte oder richterliche Unabhängigkeit habe, war umstritten (§3StPO: \"Der Staatsanwalt steht unter der Aufsicht des Kleinen Rates, er stellt jedoch seine Anträge nach freier Überzeugung\"). Jedenfalls hatte der Kleine Rat keinen Einfluss mehr auf den Gang der Strafjustiz.\r\n\r\nNach Beendigung der Voruntersuchung übergab der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt, der sie der Überweisungsbehörde vorzulegen hatte. Diese bestand aus dem Staatsanwalt und den beiden Untersuchungsrichtern, war also keine richterliche Behörde, funktionierte aber ohne Einbezug des Kleinen Rates. Sie entschied, ob ein angehobener Strafprozess dem Kriminal- resp. dem Korrektionellen Gericht überwiesen oder eingestellt werden sollte. Die Überweisungsbehörde entschied endgültig, ein Rekurs war nicht möglich. Der Staatsanwalt trug vor dem Gericht vor. \r\nDie Hauptverhandlung folgt dem Unmittelbarkeitsprinzip, ist mündlich und öffentlich.\r\n\r\nDer nächste grosse Entwicklungsschritt war die Totalrevision der StPO 1932. Dazwischen wurden kleinere Änderungen vorgenommen, die hier nur stichwortartig angeführt werden:\r\n- Gesetz betreffend Organisation der Polizei vom 6. Juni 1871: Schaffung einer Abteilung Strafsachen im Polizeidepartement, deren Vorsteher übernahm die durch die StPO dem Polizeidirektor übertragenen Befugnisse.\r\n- Gesetz betreffend Einleitung des Strafverfahrens vom 14. November 1881: es hob verschiedene Paragrafen der StPO von 1862 auf. Mit diesem Gesetz sollte dem Staatsanwalt gemäss Anklageprinzip ein grösserer Einfluss auf den Gang der Voruntersuchung eingeräumt werden. Die Abteilung für Strafsachen des Polizeidepartements nahm die Anzeigen entgegen, führte Nachforschungen aller Verbrechen von Amtes wegen, nahm alle hierzu nötigen Erhebungen vor, brachte den Täter bei. In dringenden Fällen nahm sie Untersuchungshandlungen vor, die den Untersuchungsrichtern zustanden (Verhaftungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheine, Beschlagnahmung von Beweisstücken), führte sie Verhöre mit Angeschuldigten durch. Nach Abschluss der Vorerhebung hatte das Polizeidepartement alle Akten und Befugnisse der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Die Staatsanwaltschaft entschied unter Beizug von Beamten des Polizeidepartements über die Einstellung des Verfahrens, die Eröffnung der Voruntersuchung oder die direkte Überweisung an das Strafgericht.\r\n- Gesetz betreffend Organisation des Polizeidepartements vom 13. April 1893: Das Polizeiwesen wurde einer politischen Kontrolle unterstellt, dem vom Volk gewählten Regierungsrat und Vorsteher des Polizeidepartements. Die Befugnisse es bisherigen Polizeidirektors wurden dem Vorsteher des Polizeidepartements übertragen.\r\n- Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) vom 1. Februar 1875 und vom 27. Juni 1895: Das GOG von 1895 sagte klar, dass die Staatsanwaltschaft unter Aufsicht des Regierungsrates stehe. Sie habe die Verbrechen und Polizeiübertretungen im Namen des Staates zu verfolgen. Das GOG sah zwei Staatsanwälte und 4 bis 5 Untersuchungsrichter vor. \r\nDie Überweisungsbehörde setzte sich aus einem Vertreter der Staatsanwaltschaft und aus zwei Untersuchungsrichtern zusammen. Sie entschied darüber, ob eine beendigte Voruntersuchung dem Gericht zu überweisen oder dahinzustellen sei.\r\n\r\nDie Totalrevision der StPO vom 15. Oktober 1931, in Kraft seit dem 1. Juli 1932: \r\nSchon Eduard Thurneysen (1824-1900), der erste Basler Staatsanwalt, kritisierte, dass die Einleitung der Strafuntersuchung von der Polizei wegzunehmen sei. Weiter wurde, etwa von Siegfried Wille (1866-1956), die Überweisungsbehörde kritisiert. Der Dahinstellungsbeschluss, den sie treffen konnte, hatte die Bedeutung eines richterlichen Entscheides, da damit die Überweisung ans Gericht verunmöglicht, ein Verfahren abgebrochen wurde. Die Überweisungsbehörde aber sei von der Zusammensetzung her keine unparteiische richterliche Behörde.\r\nDie Stellung des Staatsanwaltes als Klagpartei, die gleichzeitig Dienstaufsicht ausübte und den Untersuchungsrichtern und der Überweisungsbehörde vorstand, wurde von J. Nagler kritisiert.\r\nDr. Carl Ludwig (1889-1967), damaliger Erster Staatsanwalt und späterer Strafgerichtspräsident und Regierungsrat, legte 1922 dem Justizdepartement einen Entwurf vor, der auf einem Gutachten des Strafgerichts und der Überweisungsbehörde und einer Expertenkommission basierte. Die Justizkommission bearbeitete den Entwurf bis 1925 weiter, gab ihn in den Regierungsrat, der ihn in den Grossen Rat weiterleitete, wo er im Oktober 1931 verabschiedet und zum Gesetz erhoben wurde.\r\nDas dreistufige Vorverfahren, welches durch die Abteilung für Strafsachen des Polizeidepartements, über die Untersuchungsrichter zur Staatsanwaltschaft führte, war als zeitraubend und schwerfällig empfunden worden. Ludwig schlug vor, die gesamte Strafverfolgung in die Hand des Staatsanwaltes zu legen (Untersuchungs- und Anklagebehörde, Wegfall der richterlichen Untersuchung). Die gerichtliche Polizei sollte als Kriminalkommissariat der Staatsanwaltschaft unterstellt werden. Der Grosse Rat folgte dem Vorschlag nicht vollumfänglich und beliess die richterliche Untersuchung. Die Begründung lag darin, dass der Staatsanwalt möglicherweise zu stark auf Verurteilung hin arbeite und er weniger objektiv denke als der Untersuchungsrichter, der den Fall nicht vor Gericht zu vertreten habe. Er fasste jedoch die richterliche Untersuchung zu einem Untersuchungsrichteramt zusammen, das er einem Strafgerichtspräsidenten unterstellte. Dem Untersuchungsrichteramt wurden nur die schwersten und schwierigsten Fälle übergeben. Die Staatsanwaltschaft konnte Fälle ohne richterliche Untersuchung durch Überweisung ans Gericht oder Einstellung erledigen. Es genügte dafür die Untersuchungen des Kriminalkommissariats oder ein Schuldeingeständnis einer/eines Angeklagten.  Die Abteilung für Strafsachen wurde aufgelöst und ihre Funktion dem neu gegründeten Kriminalkommissariat übertragen, das dem Ersten Staatsanwalt unterstand. Die bisherigen Voruntersuchungsbeamten wurden Kriminalkommissäre und der Abteilungschef Chef des Kriminalkommissariats mit dem Titel und den Befugnissen eines Staatsanwaltes. Somit waren die Kriminalpolizei und die Sicherheitspolizei (Fahndungsdienst) klar getrennt. Die Polizei hatte blosse Rechtshilfepflicht. Es gab und gibt kein polizeiliches Ermittlungsverfahren, wie in anderen Kantonen, und das Verfahren untersteht der Leitung des Staatsanwaltes.\r\n\r\n1966 wurde das Untersuchungsrichteramt abgeschafft. Das Ziel bestand in der Vereinigung der gesamten Strafverfolgung in die Hand der Staatsanwaltschaft. Die Untersuchungsrichter wurden denn auch als Staatsanwälte unter die Leitung des Ersten Staatsanwaltes gestellt. Die Staatsanwaltschaft bestand nun aus 26 Juristen (davon 12 Staatsanwälte), 3 juristischen Aushilfen, 16 Kriminalkommissären, 80 dem Polizeidepartement unterstellten Detektiven und dem Kanzleipersonal. Um die Staatsanwaltschaft angemessen führen zu können, wurden aus den Staatsanwälten drei 'Leitende Staatsanwälte' bestimmt, denen der Erste Staatsanwalt einzelne seiner Aufgaben und Befugnisse delegieren kann.\r\nAuch die Überweisungsbehörde wurde konsequenterweise angepasst, ihr hatte ja ein Untersuchungsrichter neben zwei Strafgerichtspräsidenten angehört. Nun wurde ihr statt des Untersuchungsrichters ein 'juristisch gebildeter Richter' beigegeben. Sie gewann aufgrund der Neuorganisation stark an Bedeutung, denn sie hatte nun in allen Fällen als unabhängige richterliche Beschwerdeinstanz die Gesetzmässigkeit des Ermittlungsverfahrens und dessen richtigen Abschluss durch Anklage oder Einstellung zu garantieren. Sie beurteilt die Rekurse gegen Zwangsverfügungen der Strafverfolgungsbehörden, die Beschwerden wegen allgemeiner Mängel im Ermittlungsverfahren, die Ansprüche bei ungerechtfertigten Strafverfolgungsmassnahmen, die Rekurse gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und die Einsprache gegen die beabsichtigte Anklageerhebung. \r\n\r\nAnlässlich der Revision der Strafprozessordnung von 1992 wurde das Haftrichteramt geschaffen. Die vorherige Praxis, dass der Leiter des Kriminalkommissriats eine länger als 48 Stunden dauernde Untersuchungshaft selbst aussprach, widersprach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Mindestens eines von drei Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine maximal 4 Wochen lange Haft ohne Schuldspruch angeordent werden kann: Hinreichender Tatverdacht, Flucht-, Verdunkelungs- oder Fortsetzungsgefahr. Die Staatsanwaltschaft muss glaubhaft machen können, weshalb eine Haft verhängt werden soll. Als Hafrichter amten immer zwei der insgesamt acht Strafgerichtspräsidentinnen und -präsidenten für die Dauer von zwei Jahren.\r\n\r\nJugendanwaltschaft\r\nDie Jugendanwaltschaft existiert seit 1942, als im Zuge der Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) das Jugendstrafrecht in Kraft gesetzt wurde. Seit 1938 wurde in Basel-Stadt jedoch bereits eine provisorische Jugendanwaltschaft geführt. Es amteten folgende Jugendanwälte:\r\n1942-1952 Erwin Frey (1906-1981)\r\n1952-1954 Hans Wieland (1908-1995). Er wurde 1956 Erster Staatsanwalt und Chef Kriminalkommissariat, er war in der Militärjustiz aktiv.\r\n1955-1967 Theo Buser (1916-2001), er wurde danach Jugendgerichtspräsident bzw. Jugendratspräsident.\r\n1968-1981 Werner Brandenberger (1935-1995), er wurde anschliessend Präsident des Vormundschafts- und Jugendrats.\r\n1981-1985 Stephan Gutzwiller (1942- ), er wurde danach Strafgerichtspräsident\r\n1988-1992 Gilbert Thiriet (1951-), späterer Strafgerichtspräsident und Mitglied der Justizkommission\r\n1992ff. Christoph Bürgin\r\n\r\n1949 zog die Jugendanwaltschaft an den Leonhardsgraben 45. Seit 1999 ist sie an der Inneren Margarethenstrasse 14 domiziliert. NB: Die Diensträume der Jugendanwaltschaft müssen von denjenigen der Strafverfolgungsorgane der Erwachsenen getrennt sein.\r\n\r\nDas  Jugendstrafrecht wurde 1950 und 1971 in Teilbereichen revidiert. \r\n1999 wurde ein neues Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege verabschiedet, das dasjenige von 1942 aufhob.\r\nIn der Schweiz beginnt die Strafmündigkeit mit 7 Jahren (Strafgesetzbuch). Das Jugendstrafgesetz von 1941 setzte es sogar bei 6 Jahren an, es wurde bei der Revision 1971 auf das Alter der Schulpflicht angehoben. Unmündige zwischen 7 und 15 Jahren gelten vor dem Gesetz als Kinder (Kinder dürfen nicht gebüsst oder eingeschlossen werden). Von 15 bis 18 Jahren als Jugendliche, von 18 bis 25 Jahre als Junge Erwachsene. Die letzte Kategorie existiert seit 1971. Junge Erwachsene unterstehen nicht mehr dem Jugendstrafrecht, können aber anstelle einer Strafe mit Arbeitserziehung bestraft werden. Fälle von Personen zwischen 18 und 20 Jahren werden von der Jugendanwaltschaft geführt, weil diese zivilrechtlich noch unmündig sind.\r\n\r\nJugendstrafrecht ist Jugendschutz. Der strafrechtliche Jugendschutz wird von der Jugendanwaltschaft durchgeführt, der zivilrechtliche Jugendschutz durch die Vormundschaftsbehörde. In Basel-Stadt werden beide Verfahren vor dem Jugendgericht beurteilt und vom Jugendamt (Vormundschaftsbehörde) vollzogen. Das Verfahren verläuft wie folgt:\r\nMit Delikt: Jugendanwaltschaft, Jugendstrafverfahren, Jugendstrafkammer (d.h. Jugendrat), Massnahmen nach StGB (Erziehungshilfe, Fremdfamilie, Heimeinweisung), Vollzug durch Jugendamt (einer Abteilung der Vormundschaftsbehörde).\r\nOhne Delikt: Jugendamt, Jugendschutzverfahren, Jugendschutzkammer (d.h. Jugendrat), Massnahmen nach ZGB (Beistand, Aufhebung der elterlichen Gewalt, Platzierung), Vollzug durch Jugendamt (einer Abteilung der Vormundschaftsbehörde).\r\n\r\nIm Strafrecht der Erwachsenen stehen Tat und Schuld sowie Freiheitsstrafe und Busse im Vordergrund. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Das Jugendstrafrecht setzt die Gewichtung anders: minderjährige Delinquenten werden in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gesehen und es geht darum, die sich im Delikt manifestierende Entwicklungsstörung oder die Gefährdung aufzufangen. Es stellt sich daher nicht die primäre Frage \"Wie schwer sind Tat und Verschulden?\" sondern \"Muss man aus Tat und Person der Täterin/des Täters den Schluss ziehen, dass er oder sie in seiner oder ihrer Entwicklung gefährdet ist? Wenn ja, welche pädagogischen Massnahmen sind geeignet, die Gefährdung zu beheben?\". Das Jugendstrafverfahren ist zum Schutz der Persönlichkeitssphäre der/des Jugendlichen nicht öffentlich. Auf diese Weise wird verhindert, dass Jugendliche für das spätere Leben stigmatisiert werden.\r\nBeantwortet sich die primäre Frage nach der Gefährdung mit einem Nein, so stehen dem Jugendrichter verschiedene Disziplinarmassnahmen (Strafen) zur Verfügung: Verweis, Arbeitsleistung, Busse, Einschliessung. Wird sie mit Ja beantwortet, stehen Massnahmen zur Debatte.\r\nDie jugendstrafrechtlichen Massnahmen sind:\r\nErziehungshilfe, Unterbringung in einer geeigneten Familie (wobei Familie sehr weit gefasst ist und auch Institutionen wie Lehrlingsheime, therapeutische Wohngemeinschaften etc. meinen kann), Einweisung in ein Erziehungsheim.\r\nDie Strafen sind:\r\nVerweis: mildeste Form, eigentlich eine Erklärung, weshalb das Verhalten gesetzeswidrig war und Verwarnung im Hinblick auf ein nächstes Mal.\r\nBusse: Kinder können nicht gebüsst werden, Jugendliche können bedingt gebüsst werden.\r\nArbeitsleistung: Die Idee der Arbeitsleistung besteht darin, durch aktive Leistung ein begangenes Unrecht zu sühnen. Arbeitsleistungen werden in verschiedenen Institutionen vollzogen, etwa den BVB, der IWB, Stadtgärtnerei, Kinderspital usw.\r\nEinschliessung: sie bedeutet Freiheitsstrafe und wird im Aufnahmeheim an der Missionsstrasse vollzogen. Im äussersten Fall kann sie maximal ein Jahr dauern.\r\nEine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts besteht in der Möglichkeit des Aufschubs einer Sanktion.\r\n\r\nDie von der Jugendanwaltschaft behandelten Delikte sind im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) aufgezählt und einerseits in zahlreichen anderen Bundesgesetzen, etwa dem Strassenverkehrsgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, andererseits in Kantonalen Gesetzen, wie dem Übertretungsstrafgesetz oder dem Waffengesetz. In der Praxis dominieren die Vermögensdelikte (Diebstähle) und die Verkehrsdelikte.\r\n\r\nZu Beginn des Verfahrens steht die Ermittlung. Die Tat und der Täter werden durch Kriminalisten abgeklärt. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung wird die Persönlichkeit des Angeschuldigten durch eine Assistentin abgeklärt und Massnahmebedürftigkeit ermittelt. Bei Massnahmebedürftigkeit wird der Fall an die Jugendstrafkammer zwecks Ausfällung einer Jugendrechtlichen Massnahme (Therapie) überwiesen. Wird keine Massnahmebedürftigkeit ermittelt, wird eine Jugendstrafe ausgefällt (Verweis, Arrest, Busse, Einschliessung, Arbeitsleistung, bedingt/unbedingt, Schutzaufsicht etc.). Die Jugendanwaltschaft arbeitet in jedem Fall eng mit dem Jugendamt als Hilfsorgan (Schutzaufsichten, Betreuung, Erziehungsberatung, Vollzug) zusammen. Wird der Fall von der Jugendanwaltschaft abgeschlossen, geschieht dies meist in Form einer Schlussverhandlung, die im Büro des Jugendanwaltes stattfindet. Delikt, persönliche Verhältnisse, und Sanktion werden noch einmal behandelt und unter Anwesenheit der Eltern erklärt. Über 90% der Fälle werden mit einem Entscheid des Jugendanwaltes abgeschlossen. Ein geringer Teil wird ans Jugendstrafgericht überwiesen.\r\n\r\nDer erhöhte Persönlichkeitsschutz der Jugendlichen wird auch bezüglich des Strafregistereintrags deutlich. Urteile von Kindern werden nicht ins Strafregister eingetragen. Bei Jugendlichen werden die schweren Delikte (Verbrechen und Vergehen) eingetragen, wenn als Sanktion eine Einschliessungsstrafe oder eine erzieherische Massnahme ausgesprochen wurde. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann auf einen Eintrag verzichtet werden.\r\nIn das interne Kontrollregister werden die Straftaten und Urteile eingetragen.\r\nLöschung: eingetragene Vergehen gelten sofort als gelöscht. Strafverfolgungsbehörden, welche bei einem späteren erneuten Delikt einen Vorstrafenbericht einholen, erfahren den Eintrag mit der Mitteilung, dass dieser als gelöscht zu gelten habe (Art. 361 StGB). Massnahmen werden nach abgelaufener Probezeit gelöscht, ebenso bedingt ausgesprochene Einschliessungsstrafen. Alle Einträge werden fünf Jahre nach dem Urteil gelöscht. Auf Gesuch kann die Löschung schon nach zwei Jahren erfolgen. Über das Strafregister erhält nur der Jugendliche selber Auskunft. Verlangt jedoch jemand ein Leumundszeugnis von einer Person, so werden Einträge dort sichtbar.\r\n\r\nZu Beginn der Arbeit der Jugendanwaltschaft 1942 trafen 548 neue Strafanzeigen und 1210 neue Polizeiverzeigungen ein. Im Jahr 1952 lagen 473 neue Strafanzeigen und 662 neue Polizeiverzeigungen bei der Jugendanwaltschaft vor. 1962 waren 1092 neue Anzeigen und 367 Verzeigungen zu verzeichnen. 1972 gingen 2331 Anzeigen ein, 1979 wurde eine Spitze mit 2940 erreicht, erneut geschlagen von 3513 Anzeigen im Jahr 1983. 1986 waren es 3432. 1992 meldet die Statistik 2307 neue Anzeigen, der leichte Rückgang war darauf zurückzuführen, dass Bagatelldiebstähle bis Fr. 10.- nicht mehr erfasst werden.\r\n1986 arbeiteten auf der Jugendanwaltschaft 2 Jugendanwälte und eine Jugendanwältin, 12 Kriminalbeamte, 4 Assistentinnen der Jugendanwältinnen und 4 Kanzleiangestellte.\r\n\r\nDie Jugendanwaltschaft arbeitet mit Spezialdiensten der Staatsanwaltschaft und des Polizeidepartements zusammen (Kriminaltechnische Abteilung, Fahndung, Erkennungsdienst, Psychiatrie, Gerichtsarzt, Gerichtschemiker u.a.m.). Das Basler Aufnahmeheim fungiert als Unterbringungsort für männliche Jugendliche und Kinder. Für weibliche Unmündige steht das Foyer in den Ziegelhöfen zur Verfügung.\r\n\r\nMit folgenden weiteren Organen arbeitet die Jugendanwaltschaft zusammen:\r\n\r\nJugendgericht (laut Gesetz Jugendrat), ist Jugendschutz- und Jugendstrafkammer, es ist dem Justizdepartement zugeordnet (Vormundschafts- und Jugendrat/Fürsorgerat). Zusammensetzung: eine/ein vollamtlicheR PräsidentIn (Strafgericht), 1 GerichtsschreiberIn, vier RichterInnen. Von den vier RichterInnen müssen mindestens eine Ärztin/ein Arzt und eine Pädagogin/ein Pädagoge sein.\r\nGelangt die Jugendanwaltschaft mit einem Verfahren an das Gericht und beantragt eine erzieherische Massnahme oder eine Disziplinarstrafe, tagt das Gericht als Jugendstrafkammer. Sind keine Delikte passiert oder sind sie für die Beurteilung der Persönlichkeit des Jugendlichen zweitrangig, liegt aber trotzdem eine Gefährdung der weiteren Entwicklung vor, beantragt das Jugendamt die entsprechende Massnahme aufgrund des Zivilgesetzbuches. Das Jugendgericht amtet dann mit gleicher Besetzung als Jugendschutzkammer.\r\n\r\nJugendamt (Vormundschaftsbehörde): das Jugendamt vollzieht die Massnahmen des Jugendgerichts (Jugendschutz- und Jugendstrafkammer). Dies im Gegensatz zu anderen Kantonen, wo die Jugendanwaltschaft dies selbst vollzieht. In Basel, wo die Jugendanwaltschaft untersuchende und anklagende Behörde ist (und die Polizei nicht ermittelt), wird damit eine noch stärkere Machtballung vermieden."@ger;
        <https://www.ica.org/standards/RiC/ontology#identifier>
                "GA-REG 3";
        <https://www.ica.org/standards/RiC/ontology#isAssociatedWithDate>
                <https://ld.bs.ch/ais/Record/211097/Date>;
        <https://www.ica.org/standards/RiC/ontology#isDirectlyIncludedIn>
                <https://ld.bs.ch/ais/Record/129295>;
        <https://www.ica.org/standards/RiC/ontology#isOrWasSubjectOf>
                <https://ld.bs.ch/ais/Record/211097/BibliographicResource>;
        <https://www.ica.org/standards/RiC/ontology#note>
                "Zu den Beschlüssen der Überweisungsbehörde  (Rekurse und Einsprachen) siehe unter GA-REG 4a."@ger;
        <https://www.ica.org/standards/RiC/ontology#title>
                "Staatsanwaltschaft"@ger .
